UTF-8" /> Rutschsicherheit Gesetze - Verordnungen - Beurteilung | Rutschsicherheit in Berlin
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Rutschsicherheit Gesetze – Verordnungen – Beurteilung

Rutschsicherheit Gesetze -Verordnungen – Beurteilung beim Thema Rutschsicherheit richten sich in erster Linie an den Architekten/Unternehmer/Eigentümer und sollen ihm Hilfestellungen bei der Umsetzung Ihres Objektes geben, sowie Wege aufzeigen, wie Unfälle (Arbeitsunfälle) vermieden werden können.Bei der Beurteilung der Rutschsicherheit ist es wichtig was beurteilt werden soll. Eine Rutschsicherheit R9 oder Rutschsicherheit im allgemeinen. Ein enormer Unterschied wie Sie noch feststellen werden. Den auch der ZEitpunkt der Rutschsicherheitsbestimmung spielt eine große Rolle.

Rutschsicherheit Gesetze – Verordnungen – Beurteilung

Im Einzelnen sind diese geregelt in:

  • Berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Vorschrift) „Allgemeine Vorschriften“ (BGV A1) in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz:
  • „§ 3 (1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend zu ermitteln, welche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erforderlich sind. § 3 (2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.“;
  • Arbeitsstättenverordnung (§ 3 (1) und Anhang 1.5, Nr. 2):GUV-R 181 (ehemals GUV 26-18) Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (PDF-Datei)
  • Diese GUV-Regel findet Anwendung bei der
  • „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges entsprechend so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. … die Fußböden der Räume dürfen keine Stolperstellen haben; sie müssen eben und rutschhemmend ausgeführt und leicht zu reinigen sein
  • Durchführung organisatorischer Maßnahmen.Das Verfahren zur Prüfung der Rutschhemmung ist in der: DIN 51130 „Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft; Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit erhöhter Rutschgefahrgeregelt. Begehungsverfahren; „Schiefe Ebene”aufgeführtDiese GUV-Regel findet Anwendung bei der
  • Das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitsschutz (BIA) gibt in regelmäßigen Zeitabständen im Rahmen des BIA-Handbuches das sicherheitstechnische Informations- und Arbeitsblatt 560210 „Geprüfte Bodenbeläge – Positivliste“ heraus. In der Positivliste sind geprüfte und in eine der Bewertungsgruppen der Rutschhemmung und gegebenenfalls des Verdrängungsraumes eingeordnete Bodenbeläge aufgeführt.  http://www.ifa-handbuchdigital.de/sg/05/did/56021000/inhalt.html
  • Sie beschränkt sich auf solche Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und betriebliche Verkehrswege, deren Fußböden nutzungsbedingt bzw. aus dem betrieblichen Ablauf heraus mit gleitfördernden Stoffen in Kontakt kommen, die eine Gefahr des Ausrutschens darstellen. Solche Stoffe sind z.B. Fett, Öl, Wasser, Lebensmittel, Speisereste, Staub, Mehl, Pflanzenabfälle. Sie gelangen produktions- oder arbeitsbedingt auf den Fußboden und erhöhen die Rutschgefahr
  • Durchführung organisatorischer MaßnahmenDas Verfahren zur Prüfung der Rutschhemmung ist in der: DIN 51097 „Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft; Naßbelastete Barfußbereiche; Begehungsverfahren „Schiefe Ebene“ aufgeführt.GUV-I 8687 Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen (PDF-Datei)Das Verfahren zur Prüfung der Rutschhemmung ist in der: DIN 51131 Prüfung von Bodenbelägen – Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft – Verfahren zur Messung des Gleitreibungskoeffizienten aufgeführt Prüfung von Bodenbelägen – Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft – Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr, Begehungsverfahren – Schiefe EbeneKurzbeschreibung der Prüfung der rutschhemmenden Eigenschaft:
  • Eine Prüfperson begeht mit einem genormten Schuh einen waagerechten Bodenbelag bestrichen mit einem genormten Gleitmittel. Die Neigung des Bodenbelages wird solange gesteigert, bis die Grenze des sicheren Gehens erreicht ist. Das Ergebnis nach mehrmaligem Begehen mehrerer Prüfpersonen, ist ein mittlerer Akzeptanzwinkel, der in einem R-Wert eingeteilt werden kann. Dieser R-Wert entspricht der Rutschhemmung.

 

Rutschsicherheit Gesetze und Verordnungen

Rutschsicherheit Gesetze – Verordnungen – Beurteilung

  • DIN 51130
  • Diese Prüfung ist keine Baumusterprüfung und kann somit weder zur Auswahl von Bodenbelägen im Planungsstadium noch zu einer Eingruppierung in eine Bewertungsklasse, R, der Rutschhemmung herangezogen werden.
  • Diese GUV-Regel dient zur Bewertung der Rutschgefahr unter betrieblichen Bedingungen durch Prüfung der Rutschhemmung.
  • Ein Kuratorium unter Leitung des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK) veröffentlicht in regelmäßigen Abständen Listen mit der Zuordnung geprüfter Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche zu den festgelegten Beurteilungsgruppen. Eine Zusammenstellung geprüfter Bodenbelagsmaterialien für nassbelastete Barfußbereiche – Liste „NB“ – kann vom Untersuchungs- und Beratungsinstitut für Wand- und Bodenbeläge der Säurefliesner-Vereinigung e.V., Postfach 1254, 30928 Großburgwedel, bezogen werden.
  • Sie beschränkt sich auf nassbelastete Barfussbereiche, die dadurch gekennzeichnet sind, dass  die Bereiche in der Regel nass sind und barfuß begangen werden können. Bodenbeläge im Sinne dieser GUV-Information sind auch Stufen von Treppen und Leitern. Nassbelastete Barfußbereiche befinden sich z.B. in Bädern, Krankenhäusern sowie Umkleide-, Wasch- und Duschräumen von Sport- und Arbeitsstätten.
Klasse der Rutschhemmung Mittlerer Akzeptanzwinkel
R9 6 – 10 Grad
R10 10 – 19 Grad
R11 19 – 27 Grad
R12 27 – 35 Grad
R13 Über 35 Grad

Kurzbeschreibung der Prüfung des Verdrängungsraums:

Ein Prüfkörper wird gewogen und anschließend mit einer Paste bestrichen und noch einmal gewogen. Aus der Massendifferenz wird das Volumen des Verdrängungsraumes berechnet. Der Verdrängungsraum ist der offene Hohlraum unterhalb der Gehebene und ermöglicht somit die Verteilung von gleitfördernen Stoffen.

Klasse des Verdrängungsraums Flächenbezogendes Mindestvolumen
V4 4 cm³/dm²
V6 6 cm³/dm²
V8 8 cm³/dm²
V10 10 cm³/dm²

Die Einteilung der Verwendung von Böden erfolgt in der

GUV-R 181 (ehemals GUV 26-18) Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr
Rutschsicherheit Gesetze – Verordnungen – Beurteilung
DIN 51097

Prüfung von Bodenbelägen – Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft – Naßbelastete Barfußbereiche, Begehungsverfahren – Schiefe Ebene

Eine Prüfperson begeht barfuss einen waagerechten Bodenbelag bestrichen mit eine wässrigen Lösung. Die Neigung des Bodenbelages wird solange gesteigert, bis die Grenze des sicheren Gehens erreicht ist. Das Ergebnis nach mehrmaligem Begehen mehrerer Prüfpersonen Ist ein mittlerer Akzeptanzwinkel, der in einem ABC-Wert eingeteilt werden kann. Dieser ABC-Wert entspricht der Rutschhemmung.

Bewertungsgruppe Mittlerer Neigungswinkel
A >= 12 Grad
B >= 18 Grad
C >= 24 Grad

Die Einteilung der Verwendung der Böden erfolgt in der

GUV-I 8527 (ehemals GUV 26-17) Bodenbeläge für nassbelastete Barfussbereiche

 

Rutschsicherheit Gesetze – Verordnungen – Beurteilung

DIN 14321 / DIN EN 1341

Prüfung von Bodenbelägen – Bestimmung des Gleitwiderstandes mit Hilfe des Pendelprüfgerätes

Kurzbeschreibung zur Prüfung des Gleitwiderstandes:

Die Messung wird mit Hilfe des Pendelgerätes und einem Außflussmesser durchgeführt, um die Makrorauhigkeit zu bewerten. Mikrorauhigkeit ist nötig, um beim Gehen einen sicheren Kraftschluss zwischen Schuhsohle und Oberfläche herzustellen. Makrorauhigkeit ist nötig, damit auch bei starken Regen und Verunreinigungen ein ausreichender Kraftschluss sichergestellt ist. Das Pendelgerät enthält einen federbelasteten Gleitkörper aus Normgummi, der am Ende des Pendels befestigt ist. Beim Schwingen des Pendels wird die Reibungskraft zwischen Gleitkörper und der Oberfläche des Probekörpers gemessen.

Zeile SRT  [-] AM [s] Rauheitsangebot Einfluß auf den Rutschwiderstand
1.1 >55 Mikro- und Makrorauheit sind ausreichend vorhandenPositiv
1.2 >55 >40 Der Mangel an Makrorauheit kann durch eine hohe Mikrorauheit weitgehend kompensiert werden Überwiegend positiv
2.1 55 bis 35 Mikro und Makrorauheit können unterschiedlich stark ausgeprägt sein.Noch positiv
2.2 55 bis 35 >40 Mikro- und Makrorauheit können unterschiedlich stark ausgeprägt sein. beginnend negativ
3.1 Der Mangel an Mikrorauheit kannNICHT durch eine hohe Makrorauheit kompensiert werdennegativ
3.2 >40Mikro- und Makrorauheit fehlen nahezu vollständigNegativ

Die “Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.”, Köln, hat 1997 ein Merkblatt über den “Rutschwiderstand von Pflaster und Plattenbelägen für den Fußgängerverkehr” herausgegeben, in dem die Ermittlung der Gleitreibungswerte, der “SRT–Werte” erklärt wird

Rutschsicherheit Gesetze und Verordnungen

DIN 51131

Prüfung von Bodenbelägen – Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft – Verfahren zur Messung des Gleitreibungskoeffizienten

Kurzbeschreibung der Prüfung der rutschhemmenden Eigenschaft:

Ein Körper , der mir Gleitern ausgerüstet ist, wird so gewählt, das ein bestimmter Druck auf den Bodenbelag wirkt, und dieser wird parallel zur Oberfläche mit konstanter Geschwindigkeit gezogen. Die Kraft die erforderlich ist, um den Körper zu ziehen wird ermittelt und durch die vertikal wirkende Kraft dividiert. Man erhält den Gleitreibungskoeffizienten Der Wert µ = FZ(Zugkraft) / FG(Gewichtskraft)

µ Bewertung
> 0,45 Der Boden verfügt über ein ausreichendes Rutschhemmungspotential, so dass auch unter unterschiedlichen Betriebsbedingungen (Nässe, Reinigung) die Rutschgefahr gering ist.
0,30-0,45 Das Rutschhemmungspotential ist nur für bestimmte Betriebsbedingungen ausreichend. Stellen veränderte Betreibsbedingungen höhere Anforderungen, so besteht Rutschgefahr. Regelmäßige Kontrollmessungen sind erforderlich.
<  0,30 Auch unter idealen Betriebsbedingungen besteht akute Rutschgefahr. Das Rutschhemmungspotential des Bodenbelages ist nicht ausreichend.

Berufsgenossenschaftliche Richtwerte für die Rutschhemmung von Böden im Betriebszustand. (Beschluss des FABE vom 30.11.2004) Bewertung der Betriebsmessung in Anlehnung an die Wuppertaler Grenzwerte für sicheres Gehen nach Skiba

Rutschsicherheit Gesetzte – Verordnungen – Beurteilung