Jedes Jahr ereignen sich in Deutschland tausende Sturzunfälle auf glatten oder rutschigen Böden – in Supermärkten, Bürogebäuden, Restaurants, Krankenhäusern und öffentlichen Einrichtungen. Die Folgen reichen von Prellungen über Knochenbrüche bis hin zu dauerhaften Behinderungen. Doch wer trägt die Verantwortung, wenn ein Mensch auf einem rutschigen Boden stürzt? Die Antwort liegt in der Verkehrssicherungspflicht – einer der wichtigsten Haftungsgrundlagen im deutschen Recht.
Was ist die Verkehrssicherungspflicht?
Die Verkehrssicherungspflicht ist eine allgemeine Rechtspflicht, die jeden trifft, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält. Sie verpflichtet dazu, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Geschützt werden dabei die sogenannten absoluten Rechtsgüter: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum.
Dabei muss nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden. Entscheidend ist, welche Maßnahmen ein verständiger, umsichtiger und gewissenhafter Mensch in der jeweiligen Situation für ausreichend und zumutbar halten würde. Je größer die Gefahr und je wahrscheinlicher ein Schadenseintritt, desto umfangreichere Sicherungsmaßnahmen sind erforderlich.
„Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern." – Ständige Rechtsprechung des BGH
Rechtsgrundlagen im Überblick
Die Verkehrssicherungspflicht ist nicht in einem einzelnen Paragraphen geregelt, sondern ergibt sich aus mehreren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und wurde durch die Rechtsprechung weiter ausgestaltet:
| Rechtsgrundlage | Regelungsinhalt |
|---|---|
| § 823 Abs. 1 BGB | Allgemeine Schadensersatzpflicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum |
| § 836 BGB | Haftung des Grundstückseigentümers für Schäden durch mangelhafte Unterhaltung von Gebäuden und Bauwerken |
| § 253 Abs. 2 BGB | Anspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit |
| § 229 StGB | Fahrlässige Körperverletzung – strafrechtliche Konsequenz bei Pflichtverletzung |
| § 222 StGB | Fahrlässige Tötung – bei tödlichem Ausgang eines Unfalls durch Pflichtverletzung |
| ASR A1.5/1,2 | Arbeitsstättenregel für Fußböden – technische Anforderungen an rutschsichere Arbeitsplätze |
Wer haftet im Schadensfall?
Die Frage, wer bei einem Sturzunfall haftet, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Verkehrssicherungspflicht trifft verschiedene Personengruppen – je nach Situation und vertraglicher Gestaltung:
Grundstückseigentümer
Primär verantwortlich für alle Gefahren, die von seinem Grundstück und Gebäude ausgehen. Die Pflicht umfasst Gehwege, Eingangsbereiche, Treppenhäuser und Parkplätze.
Mieter & Pächter
Können durch Mietvertrag die Verkehrssicherungspflicht übernehmen. Dies muss ausdrücklich vereinbart sein. Der Eigentümer behält eine Kontrollpflicht.
Betreiber von Geschäften
Wer ein Geschäft, Restaurant oder eine öffentliche Einrichtung betreibt, muss für die Sicherheit aller Besucher sorgen – einschließlich rutschsicherer Böden.
Arbeitgeber
Müssen nach ASR A1.5/1,2 für rutschsichere Fußböden in Arbeitsstätten sorgen. Die Berufsgenossenschaften überwachen die Einhaltung.
Hausverwaltungen
Bei Delegation durch den Eigentümer übernehmen sie die Verkehrssicherungspflicht – mit allen damit verbundenen Haftungsrisiken.
GmbH-Geschäftsführer
Im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft verantwortlich. Bei grober Pflichtverletzung auch persönlich gegenüber Dritten haftbar – mit Privatvermögen.
Delegation der Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht kann auf Dritte übertragen werden – etwa auf Mitarbeiter, Hausmeister, Facility-Management-Unternehmen oder Reinigungsdienste. Diese Delegation ist rechtlich zulässig, unterliegt aber strengen Voraussetzungen:
Sorgfältige Auswahl
Der Delegierende muss den Beauftragten sorgfältig auswählen. Fachliche Qualifikation, Zuverlässigkeit und ausreichende Ressourcen sind zu prüfen.
Klare Anweisung
Die übertragenen Pflichten müssen klar definiert und schriftlich festgehalten werden. Mündliche Absprachen reichen im Streitfall nicht aus.
Regelmäßige Kontrolle
Der Delegierende muss die ordnungsgemäße Ausführung regelmäßig überwachen. Stichprobenartige Kontrollen sind das Minimum.
Persönliches Eingreifen
Bei erkennbaren Mängeln muss der Delegierende persönlich eingreifen und die Situation korrigieren.
Wichtig: Durch die Delegation wird die Verkehrssicherungspflicht nicht vollständig abgegeben. Es entsteht eine Überwachungspflicht. Wer einen Winterdienst beauftragt, aber nie kontrolliert, ob gestreut wurde, haftet bei einem Unfall weiterhin mit.
Haftungsfolgen bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann weitreichende Konsequenzen haben – sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich:
Zivilrechtlich
- • Schadensersatz (§§ 823 ff. BGB)
- • Schmerzensgeld (§ 253 BGB)
- • Verdienstausfall
- • Behandlungskosten
- • Haushaltsführungsschaden
- • Pflegekosten
Strafrechtlich
- • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
- • Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
- • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
- • Eintrag im Führungszeugnis
Weitere Folgen
- • Bußgelder (Ordnungswidrigkeiten)
- • Reputationsschaden
- • Höhere Versicherungsprämien
- • Betriebsschließung (im Extremfall)
Verkehrssicherungspflicht und Rutschsicherheit
Ein besonders häufiger Anwendungsfall der Verkehrssicherungspflicht betrifft rutschige Bodenbeläge. Betreiber von Gebäuden und Grundstücken müssen sicherstellen, dass ihre Böden den geltenden Normen und Regelwerken entsprechen:
| Norm / Regelwerk | Anwendungsbereich | Relevanz |
|---|---|---|
| DIN 51130 | Gewerbliche Bereiche | Bestimmung der Rutschhemmungsklasse R9–R13 durch Begehungsverfahren |
| DIN 51097 | Nassbelastete Barfußbereiche | Bewertungsgruppen A, B, C für Schwimmbäder, Duschen, Saunen |
| DIN 51131 | Alle Bodenbeläge | Messung des Gleitreibungskoeffizienten – auch vor Ort möglich |
| ASR A1.5/1,2 | Arbeitsstätten | Technische Regeln für Fußböden in Arbeitsstätten |
| GUV-I 8527 | Öffentliche Bereiche | Informationen zur Bodengestaltung in öffentlichen Gebäuden |
Wer diese Normen einhält und dies dokumentiert, kann im Schadensfall nachweisen, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. Umgekehrt kann die Nichteinhaltung als Pflichtverletzung gewertet werden – mit den oben beschriebenen Haftungsfolgen.
Wichtige Urteile aus der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hat die Verkehrssicherungspflicht in zahlreichen Urteilen konkretisiert. Hier die wichtigsten Entscheidungen mit Bezug zu Rutschsicherheit und Bodenbelägen:
Betreiber muss für sicheren Bodenbelag sorgen
Das Gericht stellte fest, dass der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Gebäudes dafür sorgen muss, dass sich das Publikum auf sicherem Bodenbelag bewegen kann. Ein rutschiger Boden stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.
Erleichterte Schadensersatzansprüche bei Glättestürzen
Der BGH hat die Geltendmachung von Schadensersatz nach glättebedingten Stürzen tendenziell erleichtert. Der Senat betont, dass der Verkehrssicherungspflichtige die Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten trägt.
Schmerzensgeld bei Sturz durch Pflichtverletzung
Das Gericht sprach der Klägerin 1.500 Euro Schmerzensgeld zu, nachdem sie aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gestürzt war. Die Beklagte hatte es versäumt, für einen rutschsicheren Boden zu sorgen.
Lederspray-Urteil – Persönliche Haftung der Geschäftsführer
Wegweisendes Urteil: Geschäftsführer können persönlich strafrechtlich haftbar sein, wenn sie trotz Kenntnis von Gefahren keine Maßnahmen ergreifen. Jeder Geschäftsführer ist verpflichtet, alles Mögliche und Zumutbare zu tun.
Typische Praxisbeispiele für Haftungsfälle
Die folgenden Szenarien zeigen, wie schnell ein Haftungsfall entstehen kann – und wie er sich hätte vermeiden lassen:
Sturz im Supermarkt nach Nassreinigung
Ein Kunde rutscht auf dem frisch gewischten Fliesenboden eines Supermarkts aus und bricht sich den Arm.
Der Betreiber haftet, weil keine Warnschilder aufgestellt und keine rutschhemmenden Reinigungsmittel verwendet wurden.
Warnschilder aufstellen, rutschhemmende Reinigungsmittel verwenden, Reinigung außerhalb der Öffnungszeiten durchführen.
Ausrutschen im Eingangsbereich bei Regen
Ein Besucher eines Bürogebäudes rutscht im Eingangsbereich auf nassem Steinboden aus und verletzt sich am Knie.
Der Gebäudeeigentümer haftet, weil keine Sauberlaufmatte vorhanden war und der Bodenbelag keine ausreichende Rutschhemmung aufwies.
Sauberlaufmatten im Eingangsbereich installieren, Bodenbelag mit mindestens R10 wählen, regelmäßige Reinigung.
Sturz auf glattem Firmenparkplatz im Winter
Ein Mitarbeiter stürzt auf dem vereisten Firmenparkplatz und erleidet einen Oberschenkelhalsbruch.
Der Arbeitgeber haftet, weil der Winterdienst nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Der beauftragte Hausmeister wurde nicht kontrolliert.
Winterdienst vertraglich regeln, regelmäßig kontrollieren, Streuprotokolle führen.
Maßnahmen zur Vermeidung von Haftungsrisiken
Um Haftungsrisiken zu minimieren und Ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, empfehlen wir folgende Maßnahmen:
Rutschhemmung professionell messen lassen
Lassen Sie die Rutschhemmung Ihrer Bodenbeläge nach DIN 51131 vor Ort messen. So erhalten Sie einen objektiven Nachweis über den Zustand Ihrer Böden.
Gutachten erstellen lassen
Ein professionelles Gutachten dokumentiert den Ist-Zustand und gibt Empfehlungen für Verbesserungen. Im Schadensfall dient es als Nachweis Ihrer Sorgfaltspflicht.
Sauberlaufmatten installieren
In Eingangsbereichen sollten Sauberlaufmatten mit ausreichender Länge (mindestens 1,5 m) installiert werden, um Nässe und Schmutz abzufangen.
Regelmäßige Wartung und Reinigung
Erstellen Sie einen Reinigungs- und Wartungsplan. Verwenden Sie rutschhemmende Reinigungsmittel und dokumentieren Sie alle Maßnahmen.
Warnschilder bei Nassreinigung
Stellen Sie bei Nassreinigung immer gut sichtbare Warnschilder auf. Führen Sie Reinigungen möglichst außerhalb der Hauptnutzungszeiten durch.
Mitarbeiter schulen
Schulen Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig zum Thema Verkehrssicherungspflicht und Rutschsicherheit. Dokumentieren Sie die Schulungen.
Alles dokumentieren
Führen Sie ein Protokoll aller Maßnahmen: Messungen, Reinigungen, Winterdienst, Schulungen. Im Schadensfall ist die Dokumentation Ihr wichtigster Beweis.
Checkliste: Verkehrssicherungspflicht für Eigentümer & Betreiber
Nutzen Sie diese Checkliste, um zu prüfen, ob Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen:
Fazit
Die Verkehrssicherungspflicht ist keine abstrakte Rechtsnorm, sondern hat ganz konkrete Auswirkungen auf den Alltag von Eigentümern, Betreibern und Arbeitgebern. Wer rutschige Böden ignoriert, riskiert nicht nur die Gesundheit seiner Besucher und Mitarbeiter, sondern auch erhebliche finanzielle und strafrechtliche Konsequenzen.
Die gute Nachricht: Mit professioneller Messung, regelmäßiger Wartung und lückenloser Dokumentation lässt sich das Haftungsrisiko erheblich reduzieren. Eine Investition in die Rutschsicherheit ist immer günstiger als ein Schadensfall.
Unser Tipp: Lassen Sie die Rutschsicherheit Ihrer Bodenbeläge professionell prüfen und dokumentieren. Ein Gutachten nach DIN-Normen ist im Schadensfall Ihr wichtigster Nachweis, dass Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sind. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung.
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